Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
BImSchV 37 2024§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht
(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
(5) Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen.